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Händlersuche |
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| Kohlenmonoxid (CO): | 4,00 g/m3 |
| Staub: | 0,15 g/m3 |
Der Nachweis muss durch die Vorlage einer Prüfbescheinigung des Herstellers oder über den Schornsteinfeger durch eine Messung vor Ort erfolgen.
Kann bis zum 31.12.2013 kein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte erbracht werden, ist die Feuerstätte entweder mit entsprechender Filtertechnik nachzurüsten, durch eine emissionsarme Anlage
zu ersetzen oder nach Ablauf einer Übergangsfrist außer Betrieb zu nehmen.
| Zeitpunkt der Typenprüfung (laut Typenschild) | Ablauf der Übergangsfrist |
| vor dem 01.01.1975 oder
Jahr der Typenprüfung nicht mehr feststellbar |
31.12.2014 |
| 01.01.1975 bis zum 31.12.1984 | 31.12.2017 |
| 01.01.1985 bis zum 31.12.1994 | 31.12.2020 |
| 01.01.1995 bis zum 22.03.2010 | 31.12.2024 |
Jeder Betreiber hat bis zum 31.12.2012 die Pflicht, das Alter der Anlage (Typenschild) vom zuständigen Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau feststellen zu lassen.
Generell ausgenommen von den Anforderungen sind:
• Öfen, die die einzige Heizmöglichkeit einer
Wohneinheit darstellen
• Handwerklich vor Ort gesetzte Grundofen
(Wärmespeicheröfen aus mineralischen Material)
• Badeöfen
• Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen
• Historische Öfen (Errichtung vor vor dem 01.01.1950)
2. Für bestehende Heizkessel sind moderate Übergangsfristen festgelegt. Bis spätestens 31.12.2011 stellt der Schornsteinfeger fest, wann die Übergangsfrist für einen bestehenden Kessel ausläuft. Nach Ablauf gelten die Anforderungen der Stufe 1 für Neugeräte. Eine regelmäßige Prüfmessung ist alle zwei Jahre erforderlich.
| Zeitpunkt der Errichtung | Ablauf der Übergangsfrist |
| vor dem 31.12.1994 | 01.01.2015 |
| 01.01.1995 bis zum 31.12.2004 | 01.01.2019 |
| 01.01.2005 bis zum 22.03.2010 | 01.01.2025 |
1. Einzelraumfeuerstätten, die neu installiert werden, haben je nach Art folgende Anforderungen bei der Typenprüfung zu erfüllen:
| Stufe 1: Errichtung ab dem 22.03.2010 | ||
| CO (g/m3) | Staub (g/m3) | Wirkungsgrad |
| 2,0 … 3,5* | 0,075 | 70 … 80* |
| Stufe 2: Errichtung ab dem 31.12.2014 | ||
| CO (g/m3) | Staub (g/m3) | Wirkungsgrad |
| 1,25 ... 1,5* | 0,04 | 70 … 80* |
*Anforderungen variieren nach Feuerstättenart entsprechend DIN-Prüfung (siehe Tabelle)
Verlangen Sie beim Kauf eines Heizgerätes eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers.
Innerhalb eines Jahres muss die Beratung durch den Schornsteinfeger erfolgen.
2. Neue Festbrennstoffkessel für Brennholz und Kohle müssen an einen passenden Pufferspeicher angeschlossen sein mit einem Mindestvolumen von 55 Liter pro Kilowatt Nennwärmeleistung bzw. einem Volumen von 12 Litern pro Liter Brennstofffüllraum.
| Stufe 1: Errichtung ab dem 22.03.2010 | ||
| Nennwärmeleistung (kW) | CO (g/m3) | Staub (g/m3) |
| ≥ 4 – 500 | 1,0 | 0,09 |
| Stufe 2: Errichtung ab dem 31.12.2014 | ||
| CO (g/m3) | Staub (g/m3) | Wirkungsgrad |
| ≥ 4 | 0,4 | 0,02 |
Verlangen Sie beim Kauf eines Heizgerätes eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers und informieren Sie sich bei Ihrem Heizungsfachbetrieb sowie Ihrem Schornsteinfeger.
Machen sie den Ofencheck
auf http://zert.hki-online.de |
In dieser Datenbank können Sie prüfen, ob Ihre Feuerstätte die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die Prüfbescheinigung für Ihr Gerät können Sie direkt herunterladen.
Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. (HKI)
Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks Zentralinnungsverband (ZIV)
Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK)
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